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saikandi – Interior Design & Einrichtungsberatung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über Interior-Design-, Beratungs-, Konzeptions- und Projektbegleitungsleistungen zwischen

saikandi – Simone Teske
Kurt-Huber-Straße 4a
82131 Gauting

(nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber.

Sie gelten gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) sowie Unternehmern (§ 14 BGB), soweit für einzelne Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(3) Vertragsgrundlage sind in folgender Reihenfolge:

  • individuelle Vereinbarungen,
  • das Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung,
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei Widersprüchen gilt die jeweils höherrangige Regelung.

(4) Diese AGB gelten auch für zukünftige Verträge zwischen den Vertragsparteien, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website, in sozialen Medien, Broschüren, Präsentationen oder sonstigen Werbematerialien stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.

(2) Grundlage jeder Beauftragung ist ein individuelles Angebot des Auftragnehmers. Der Umfang der Leistungen, die Vergütung sowie gegebenenfalls Projektphasen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung.

Angebote gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, für 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch

  • Annahme des Angebots in Textform (z. B. per E-Mail),
  • Annahme über einen vereinbarten digitalen Kommunikationsweg (z. B. WhatsApp),
  • oder den ausdrücklichen Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Auftraggebers.

Eine eigenhändige Unterschrift ist hierfür nicht erforderlich.

(4) Die projektbezogene Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erfolgt insbesondere per E-Mail, Telefon, Videokonferenz oder Messenger-Diensten. Projektbezogene Abstimmungen, Terminvereinbarungen und Freigaben können über diese Kommunikationswege erfolgen.

(5) Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird nach den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Einzelheiten zu Änderungswünschen und Zusatzleistungen regelt § 6.

§ 3 Gegenstand der Leistungen

(1) Der Auftragnehmer erbringt individuelle Interior-Design-, Beratungs- und Konzeptionsleistungen für private und gewerbliche Projekte. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung.

(2) Je nach Beauftragung können die Leistungen insbesondere umfassen:

  • Erstberatung und Projektanalyse,
  • Vor-Ort-Termine,
  • Bedarfs- und Nutzungsanalysen,
  • Farb-, Material-, Licht- und Einrichtungskonzepte,
  • Möblierungs- und Raumkonzepte,
  • Moodboards und Visualisierungen,
  • Produktempfehlungen,
  • Begleitung von Bemusterungen,
  • gestalterische Abstimmungen mit Projektbeteiligten,
  • Projektbegleitung sowie sonstige vereinbarte Beratungsleistungen.

Die Aufzählung ist beispielhaft und begründet keinen Anspruch auf die Erbringung sämtlicher Leistungen.

(3) Sämtliche Leistungen sind kreative und konzeptionelle Dienstleistungen. Geschuldet wird die fachgerechte Entwicklung eines Gestaltungskonzepts, nicht jedoch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine Wertsteigerung einer Immobilie oder ein bestimmtes subjektives Gestaltungsempfinden.

(4) Der Auftragnehmer verfügt bei der Entwicklung der Gestaltungskonzepte über den für kreative Dienstleistungen erforderlichen gestalterischen Entscheidungsspielraum. Später geänderte persönliche Vorstellungen oder Geschmacksänderungen des Auftraggebers begründen für sich allein keinen Mangel der Leistung.

(5) Ergeben sich während der Projektbearbeitung neue Erkenntnisse, geänderte Rahmenbedingungen oder technische Einschränkungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Gestaltungsvorschläge anzupassen, soweit die vereinbarten Projektziele dadurch nicht wesentlich verändert werden. Führt dies zu einer Erweiterung des Leistungsumfangs, wird der Auftraggeber hierüber vorab informiert.

§ 4 Leistungsumfang und Leistungsgrenzen

(1) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind ausschließlich das Angebot, die Leistungsbeschreibung sowie ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrags.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, umfasst die Beauftragung insbesondere nicht:

  • Bauleitung, Objektüberwachung oder Projektsteuerung,
  • technische Fach-, Werk- oder Ausführungsplanung,
  • Genehmigungs-, Tragwerks-, Brandschutz- oder sonstige Fachplanungen,
  • Ausschreibungen, Angebotsprüfungen oder Preisverhandlungen,
  • Beauftragung oder Überwachung von Handwerksunternehmen,
  • Bestellung, Lagerung oder Annahme von Waren,
  • Abnahme handwerklicher Leistungen,
  • Prüfung öffentlich-rechtlicher oder technischer Vorschriften.

(3) Die technische Planung, Prüfung und Ausführung obliegt ausschließlich den jeweils beauftragten Architekten, Fachplanern, Handwerksunternehmen oder sonstigen ausführenden Unternehmen.

(4) Nimmt der Auftragnehmer an Besprechungen mit Projektbeteiligten teil oder begleitet die Umsetzung gestalterisch, erfolgt dies ausschließlich zur Erläuterung und Abstimmung des Gestaltungskonzepts. Bauleitungs-, Koordinations-, Überwachungs- oder Kontrollpflichten werden hierdurch nicht übernommen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen projektrelevanter Umstände zu informieren.

(2) Der Auftragnehmer darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Unterlagen vertrauen, sofern keine offensichtlichen Unstimmigkeiten erkennbar sind.

(3) Soweit Vor-Ort-Leistungen vereinbart sind, sorgt der Auftraggeber für den vereinbarten Zugang zu den Räumlichkeiten.

(4) Entscheidungen, Freigaben und Rückmeldungen sind innerhalb angemessener Frist mitzuteilen. Verzögerungen können zu einer entsprechenden Anpassung des Projektablaufs führen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

(5) Soweit Planungen auf Architektenplänen, Bauträgerunterlagen oder Angaben des Auftraggebers beruhen, informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich über nachträgliche Änderungen.

(6) Die technische Prüfung vor Ausführung obliegt den ausführenden Unternehmen.

(7) Beauftragt der Auftraggeber Architekten, Fachplaner, Handwerksunternehmen oder sonstige Dritte, sorgt er für deren Einbindung in das Projekt. Eine eigenständige Informationsweitergabe durch den Auftragnehmer erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • Projektfristen anzupassen,
  • Termine zu verschieben,
  • bereits erbrachte Leistungen abzurechnen,
  • die Bearbeitung bis zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten auszusetzen sowie
  • hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vertraglichen Vereinbarungen abzurechnen.

Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(9) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Nutzungsrechte bestehen.

§ 6 Projektablauf, Freigaben und Änderungswünsche

(1) Soweit das Angebot einzelne Projektphasen vorsieht, erfolgt die Bearbeitung grundsätzlich schrittweise. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine nachfolgende Projektphase erst nach Abschluss oder Freigabe der vorherigen Phase zu beginnen.

(2) Die Präsentation von Konzepten und Arbeitsergebnissen kann persönlich, telefonisch, per Videokonferenz oder in digitaler Form erfolgen.

(3) Anzahl und Umfang der Korrekturschleifen richten sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot.

Eine Korrekturschleife dient der Überarbeitung des abgestimmten Konzepts auf Grundlage der innerhalb der vorgesehenen Abstimmungsphase mitgeteilten Rückmeldungen. Eine vollständige Neuentwicklung des Konzepts oder zusätzliche Varianten sind hiervon nicht umfasst.

(4) Änderungswünsche, die

  • den vereinbarten Leistungsumfang überschreiten,
  • bereits freigegebene Projektphasen betreffen,
  • zusätzliche Varianten,
  • Projekterweiterungen oder
  • wesentliche Änderungen der Budgetvorgaben

erfordern, gelten als zusätzliche Leistungen und werden nach den vertraglichen Vereinbarungen vergütet. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber vor Durchführung.

(5) Eine Projektphase gilt mit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers als freigegeben. Nach Freigabe besteht kein Anspruch auf kostenfreie Überarbeitung der betreffenden Leistung. Die Freigabe bestätigt ausschließlich die gestalterische Zustimmung des Auftraggebers und ersetzt keine technische Prüfung.

(6) Äußert sich der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftragnehmer eine Nachfrist setzen und anschließend die Projektbearbeitung bis zur erforderlichen Mitwirkung aussetzen sowie bereits erbrachte Leistungen abrechnen. Eine Freigabe allein durch Zeitablauf tritt nicht ein.

(7) Werden aufgrund von Änderungen durch Architekten, Fachplaner, Behörden, Bauträger oder sonstige Dritte Überarbeitungen erforderlich, stellen diese zusätzliche vergütungspflichtige Leistungen dar, soweit sie nicht vom ursprünglichen Leistungsumfang umfasst sind.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Gestaltungsvorschläge während des Projekts weiterzuentwickeln oder anzupassen, sofern dadurch die vereinbarten Projektziele nicht wesentlich verändert werden.

§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags und werden gesondert vergütet.

(2) Die Vergütung kann insbesondere als Pauschalhonorar, nach Projektphasen, auf Stundenbasis oder als Kombination dieser Modelle vereinbart werden. Maßgeblich sind die Regelungen im Angebot.

(3) Projektphasen werden grundsätzlich nach Abschluss der jeweiligen Phase abgerechnet. Laufende Beratungs-, Begleitungs- oder Stundenleistungen können in den vereinbarten Abrechnungsintervallen, insbesondere monatlich, abgerechnet werden.

(4) Zusatzleistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.

(5) Notwendige projektbezogene Auslagen werden nur berechnet, soweit dies vereinbart oder vom Auftraggeber vorab freigegeben wurde.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(7) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die weitere Bearbeitung des Projekts bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen. Projektfristen verlängern sich entsprechend.

(8) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder entscheidungsreifen Gegenforderungen zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Einschränkungen.

(9) Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese gesetzlich geschuldet wird.

(10) Sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen gehen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

§ 8 Projektunterbrechung und Kündigung

(1) Wird ein Projekt auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund fehlender Mitwirkung unterbrochen, kann der Auftragnehmer die Bearbeitung bis zur Fortsetzung aussetzen. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben hiervon unberührt.

(2) Dauert eine vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung länger als 30 Kalendertage, ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • bereits erbrachte Leistungen abzurechnen,
  • frei gewordene Kapazitäten anderweitig zu vergeben und
  • die Fortsetzung des Projekts von seinen aktuellen Kapazitäten abhängig zu machen.

Ein Anspruch auf Wiederaufnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht nicht.

(3) Erfordert die Wiederaufnahme nach einer längeren Unterbrechung eine erneute Einarbeitung, Aktualisierung oder Überarbeitung bereits erbrachter Leistungen, stellt dieser Mehraufwand eine zusätzliche vergütungspflichtige Leistung dar.

(4) Das Recht zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Im Falle einer Kündigung sind sämtliche bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen entsprechend ihrem Bearbeitungsstand zu vergüten. Gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere im Fall einer freien Kündigung durch den Auftraggeber, bleiben unberührt.

(6) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Herausgabe der bis zur Vertragsbeendigung vollständig vergüteten Arbeitsergebnisse. Bis zur vollständigen Zahlung besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Nutzung noch nicht vergüteter Leistungen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt vorbehaltlich der Regelung in Absatz 9.

(7) Bestimmungen über Vergütung, Nutzungsrechte, Haftung, Datenschutz sowie sonstige Regelungen, die ihrer Natur nach über die Vertragsbeendigung hinaus gelten, bleiben auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.

(8) Kann der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, von ihm nicht zu vertretenden Umständen vorübergehend nicht erbringen, verlängern sich vereinbarte Projektfristen angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

(9) Dauert das Leistungshindernis voraussichtlich länger als vier Wochen an oder ist eine Fortsetzung des Projekts auf absehbare Zeit nicht möglich, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend ihrem Bearbeitungsstand zu vergüten. Bereits gezahlte Vergütung für noch nicht erbrachte Leistungen wird erstattet. Soweit rechtlich zulässig und technisch möglich, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die bis zur Vertragsbeendigung vergüteten Arbeitsergebnisse zur Verfügung, damit das Projekt durch Dritte fortgeführt werden kann.

§ 9 Termine und Projektfristen

(1) Termine für Vor-Ort-Besichtigungen, Besprechungen oder sonstige Leistungen werden individuell vereinbart und sind für beide Vertragsparteien verbindlich.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass zum vereinbarten Termin Zugang zu den Räumlichkeiten besteht und alle für den Termin erforderlichen Unterlagen oder Entscheidungen vorliegen.

(3) Terminverschiebungen durch den Auftraggeber sind bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin kostenfrei möglich.

(4) Erfolgt eine Absage weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder erscheint der Auftraggeber ohne vorherige Mitteilung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den tatsächlich entstandenen Ausfallschaden bis zur Höhe der für den Termin vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Verspätet sich der Auftraggeber, verkürzt sich die Beratungs- oder Besprechungszeit entsprechend, soweit eine Verlängerung organisatorisch nicht möglich ist.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Termine aus wichtigem Grund zu verschieben. Die Parteien werden in diesem Fall einen Ersatztermin vereinbaren. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

(7) Angegebene Projektfristen sind grundsätzlich unverbindliche Planungswerte, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Fertigstellungstermin vereinbart wurde. Projektfristen verlängern sich insbesondere bei

  • verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers,
  • Änderungs- oder Zusatzwünschen,
  • Verzögerungen durch Dritte,
  • Lieferengpässen,
  • höherer Gewalt oder
  • sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die ausschließlich durch Dritte verursacht werden.

§ 10 Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Soweit dies für die Durchführung des Projekts erforderlich oder vom Auftraggeber gewünscht ist, kann der Auftragnehmer mit Architekten, Fachplanern, Handwerksunternehmen, Lieferanten oder sonstigen Projektbeteiligten zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit dient ausschließlich der gestalterischen Abstimmung.

(2) Sämtliche vom Auftraggeber beauftragten Dritten handeln eigenverantwortlich. Planung, technische Prüfung, Ausführung sowie die Einhaltung gesetzlicher und technischer Vorschriften liegen ausschließlich in deren Verantwortungsbereich.

(3) Der Auftragnehmer ist ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere nicht berechtigt,

  • Verträge im Namen des Auftraggebers abzuschließen,
  • Aufträge an Dritte zu vergeben,
  • Preisverhandlungen zu führen oder
  • rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben.

(4) Empfehlungen zu Produkten, Materialien, Herstellern, Lieferanten oder Dienstleistern erfolgen nach bestem Wissen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Planung verfügbaren Informationen. Sie stellen weder eine Garantie noch eine Haftungsübernahme für deren Leistungen oder die dauerhafte Verfügbarkeit der empfohlenen Produkte dar. Änderungen hinsichtlich Verfügbarkeit, Lieferzeiten, Preisen oder Produkteigenschaften liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. Soweit erforderlich, können gestalterisch gleichwertige Alternativen vorgeschlagen werden.

(5) Sämtliche ausführenden Unternehmen sind verpflichtet, vor Beginn ihrer Arbeiten die tatsächlichen Maße, Einbausituationen und technischen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Ausführungsfehler, die auf unterlassenen Prüfungen oder Abweichungen von seinen Planungsvorgaben beruhen.

§ 11 Visualisierungen, Planungsgrundlagen und Ausführung

(1) Visualisierungen, Moodboards, Renderings, Skizzen und sonstige Darstellungen dienen der Veranschaulichung des Gestaltungskonzepts und der Entscheidungsfindung des Auftraggebers. Sie stellen keine technische Ausführungs-, Werk- oder Detailplanung dar.

(2) Darstellungen können insbesondere hinsichtlich Perspektive, Lichtwirkung, Farben, Materialien, Oberflächen oder Proportionen von der späteren Umsetzung abweichen. Solche technisch oder produktionsbedingt bedingten Abweichungen stellen keinen Mangel der Leistung dar.

(3) Die Wirkung von Farben, Materialien und Oberflächen hängt unter anderem von Lichtverhältnissen, Umgebung, Fertigungstoleranzen sowie der Darstellung auf Bildschirmen oder Druckmedien ab. Material- oder Farbmuster dienen ausschließlich der Orientierung.

(4) Die Planung erfolgt auf Grundlage

  • eines eigenen Aufmaßes,
  • der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen oder
  • von Planunterlagen Dritter, insbesondere Architekten- oder Bauträgerplänen.

Der Auftragnehmer darf auf deren Richtigkeit vertrauen, soweit keine offensichtlichen Unstimmigkeiten erkennbar sind.

(5) Bei Bestandsgebäuden können erst während der Umsetzung erkennbare bauliche Besonderheiten Anpassungen der Planung erforderlich machen. Entsteht hierdurch zusätzlicher Planungsaufwand, handelt es sich um eine gesondert zu vergütende Leistung.

(6) Werden Planungsgrundlagen nachträglich geändert oder ändern Hersteller Produkte, Maße, Materialien oder technische Eigenschaften, ist der Auftragnehmer berechtigt, geeignete gestalterische Alternativen vorzuschlagen. Eine vollständige kostenfreie Neuplanung ist hierdurch nicht geschuldet.

(7) Unabhängig von den Planungen des Auftragnehmers sind sämtliche ausführenden Unternehmen verpflichtet, vor Fertigung oder Montage die tatsächlichen Maße sowie die technischen Voraussetzungen eigenverantwortlich zu prüfen.

(8) Für Abweichungen, die ausschließlich auf Änderungen der Planungsgrundlagen, produktionsbedingten Abweichungen oder der Ausführung durch Dritte beruhen, gelten die Haftungsregelungen des § 14.

§ 12 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnisse, insbesondere Gestaltungskonzepte, Entwürfe, Moodboards, Visualisierungen, Präsentationen, Zeichnungen und sonstige kreative Ausarbeitungen, sind urheberrechtlich geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Sämtliche Urheber- und sonstigen Schutzrechte verbleiben beim Auftragnehmer.

(3) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Umsetzung des konkret beauftragten Projekts.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die hierfür erforderlichen Unterlagen an die mit der Umsetzung beauftragten Architekten, Fachplaner, Handwerksunternehmen oder Lieferanten weiterzugeben.

(5) Ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers ist insbesondere unzulässig,

  • die Verwendung der Arbeitsergebnisse für andere Projekte,
  • deren gewerbliche Verwertung oder Veräußerung,
  • die Weitergabe an Dritte außerhalb des konkreten Projekts,
  • die Veröffentlichung als eigene Leistung.

Gesetzlich zulässige Nutzungen bleiben unberührt.

(6) Bearbeitungen der Arbeitsergebnisse sind im Rahmen der technischen Umsetzung des konkreten Projekts zulässig. Jede darüber hinausgehende Nutzung oder Bearbeitung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.

(7) Ein Anspruch auf Herausgabe bearbeitbarer Original-, CAD-, 3D- oder sonstiger Arbeitsdateien besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(8) Soweit in den Arbeitsergebnissen Inhalte Dritter verwendet werden, verbleiben die Rechte bei den jeweiligen Rechteinhabern.

(9) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, seine Entwürfe im Rahmen zulässiger Eigenwerbung als Referenz zu verwenden, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen bestehen.

§ 13 Vertraulichkeit und Referenznutzung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des Vertrags zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen an Dritte nur weitergegeben werden, soweit

  • dies zur Durchführung des Projekts erforderlich ist,
  • eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder
  • die jeweils andere Vertragspartei eingewilligt hat.

Dabei sind ausschließlich die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Informationen weiterzugeben.

(3) Der Auftraggeber darf die vom Auftragnehmer erstellten Konzepte, Planungen, Visualisierungen und sonstigen Arbeitsergebnisse ausschließlich im Rahmen der gemäß § 12 eingeräumten Nutzungsrechte verwenden oder weitergeben.

(4) Eine Nutzung der Arbeitsergebnisse über die vertragsgemäße Nutzung des beauftragten Projekts hinaus, insbesondere zu Werbe-, Marketing-, Vertriebs- oder sonstigen kommerziellen Zwecken, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere für die Nutzung von Visualisierungen, Renderings oder Entwürfen.

(5) Der Auftragnehmer darf das Projekt ausschließlich mit gesonderter Einwilligung des Auftraggebers zu Referenzzwecken unter Verwendung von Fotos, Visualisierungen oder sonstigem Projektmaterial veröffentlichen.

(6) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden oder Abweichungen, die beruhen auf

  • unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
  • Änderungen oder Leistungen Dritter,
  • Ausführungs-, Montage- oder Messfehlern ausführender Unternehmen,
  • technischen Erfordernissen,
  • Lieferengpässen oder Produktänderungen,
  • Entscheidungen des Auftraggebers über Kauf, Beauftragung oder Umsetzung,
  • oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

(5) Empfehlungen des Auftragnehmers stellen fachliche Einschätzungen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Planung verfügbaren Informationen dar. Die Entscheidung über Beauftragungen, Investitionen und Käufe trifft ausschließlich der Auftraggeber.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen oder Verzögerungen elektronischer Kommunikationsmittel, soweit diese außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 15 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(3) Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung personenbezogene Daten an Dritte übermittelt werden, erfolgt dies ausschließlich, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich, gesetzlich zulässig oder vom Auftraggeber veranlasst ist.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Absolventin Institut für Innenarchitektur
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